Wenn Sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben, können Sie in besonderen Situationen einmalige Leistungen beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bislang Geld vom Jobcenter bekommen oder nicht. Situationen, in denen Sie unter Umständen einen Anspruch auf einmalige Leistungen haben, sind zum Beispiel, wenn:
In diesen und weiteren Fällen können Sie entweder eine Geld- oder Sachleistung (Gutscheine) vom Jobcenter beantragen.
Wenden Sie sich an ihr regional zuständiges Jobcenter, bevor Sie einen Antrag stellen. In vielen Fällen verwendet das Jobcenter ein eigenes Antragsformular, manchmal genügt auch ein formloser Antrag mit einer Begründung. Die Höhe der einmaligen Leistungen kann regional unterschiedlich ausfallen.
Umzug, Schwangerschaft, Geburt: Wenn Ihnen für bestimmte Situationen in Ihrem Leben das Geld fehlt, können Sie einmalige Leistungen beantragen.
Für einmalige Leistungen wenden Sie sich zunächst per Telefon, E-Mail oder persönlich vor Ort an ihr zuständiges Jobcenter. Dort erhalten Sie weitere Auskünfte und ein Antragsformular, sofern Sie eines benötigen.
Wenn Sie erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken können, können Sie einmalige Leistungen als Geldleistung oder Sachleistung (Gutschein) beantragen.
Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.
Für die Leistungserbringung fallen keine Gebühren an.
Wenn Sie kein Konto haben, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie beim ausstellenden Kreditinstitut in Bargeld umwandeln lassen.
Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die Anschaffungen tätigen, da einmalige Leistungen nur erbracht werden, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist.
Die Bearbeitung Ihres Antrags kann mehrere Wochen dauern.
Formulare: je nach Jobcenter
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein, die Antragstellung ist auch formlos möglich
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ein eventuell erforderliches Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
Die einmaligen Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II werden in der Zuständigkeit der kommunalen Träger erbracht. Die Höhe der Leistungen kann daher regional unterschiedlich sein.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales