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Anerkennung als Markscheider/in

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind (beispielsweise Risswerk von Bergbaubetrieben führen, Lagerisse für Bergwerkseigentum erstellen, einen neuen Einwirkungswinkel von untertägigen Bergbaubetrieben ermitteln), in Hessen ausüben möchten, müssen Sie als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt werden.

Einer Anerkennung bedarf nicht, wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
 

An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidium Darmstadt

Voraussetzungen

Um als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie

  • die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (insbesondere Vorliegen der Großen Staatsprüfung im Markscheidefach),;die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
  • die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und
  • die für die Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung

mitbringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Lebenslauf
  • Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
  • amtsärztliches Gesundheitszeugnis ; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat gemäß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist
  • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen
  • Erklärung darüber, ob die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider bereits in einem anderen Bundesland besteht oder ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung fällt abhängig vom Personalaufwand, der für die Bearbeitung des Antrages notwendig ist, eine Zeitgebühr an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wird über die beantragte Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Was sollte ich noch wissen?

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bergbehörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einreicht.

Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde darauf verzichtet.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Hessen nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.
 

Bemerkungen

Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben.

Wichtige weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt –Markscheidewesen -

Formulare zur Markscheider-Bergverordnung
(Regierungspräsidium Darmstadt)

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht

Kreuzberger Ring 17a + b
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Tel.: +49 611 3309-2605
Fax: +49 611 3309-2446

E-Mail: bergaufsicht@rpda.hessen.de
Webseite: zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - IV / Wi 44

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Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

115 - Die Behördennummer

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