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Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlagschmied beantragen

Leistungsbeschreibung

Der Beschlag von Hufen und Klauen ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Tätigkeit, die eine staatliche Anerkennung als geprüfte Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied erfordert. Damit werden auch die Belange des Tierschutzes beachtet.
Die Qualität der Arbeit der Hufschmiede hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Gesunderhaltung von Huf- und Klauentieren.
Im engeren Sinne handelt es sich um eine Weiterbildung zur Hufbeschlagschmiedin oder zum Hufbeschlagschmied. Voraussetzung für die Weiterbildung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung. 

Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.

Für die Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und die staatliche Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen nehmen Sie bitte direkt mit dem Regierungspräsidium Gießen (veterinaer@rpgi.hessen.de) Kontakt auf.

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Wenn Sie als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied tätig werden wollen, dann benötigen Sie die staatliche Anerkennung. 
Näheres erfahren Sie hier.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Stelle ein
  • Diese prüft, ob alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied erteilt

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen.

Voraussetzungen

Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied wird Ihnen erteilt, wenn Sie folgende Vorrausetzungen erfüllen:

  • Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung
  • Sie haben eine zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einer Hufbeschlagschmiedin oder einem Hufbeschlagschmied, die oder der nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt, ausgeübt 
  • Sie haben die erforderlichen Lehrgänge besucht und haben eine Prüfung erfolgreich bestanden 
  • Sie haben die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit nachgewiesen 

Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied wird Ihnen erteilt, wenn Ihnen ein Prüfungszeugnis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurde und Sie die staatliche Anerkennung beantragen. 

  • Nehmen Sie direkt Kontakt zum Regierungspräsidium Gießen (veterinaer@rpgi.hessen.de) auf, um zu klären, welche Unterlagen Sie für die staatliche Anerkennung benötigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei einer in Deutschland absolvierten Weiterbildung:

  • Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung
  • Nachweis über eine zweijährige sozialversicherungspflichtige, hauptberufliche Beschäftigung (zum Beispiel ein Arbeitsvertrag mit mindestens 21 Stunden/Woche)
  • Nachweis über die erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge
  • Nachweis über die für die Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit (Erweitertes Führungszeugnis)

Für Personen mit außerhalb Deutschlands erworbenen Prüfungszeugnissen:

  • Klärung der benötigten Unterlagen durch Kontaktaufnahme mit dem Regierungspräsidium Gießen (veterinaer@rpgi.hessen.de) 

Welche Gebühren fallen an?

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten können je nach Antragsumfang variieren.
Die Kostenhöhe richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) vom 8. Dezember 2009 auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungskostenverordnung (AllgVwKostO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Aufnahme der Tätigkeit als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied darf erst nach Erhalt der Staatlichen Anerkennung erfolgen. Für die Antragstellung müssen Sie keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen.

Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung und die staatliche Anerkennung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden.

Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
 

Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate

Rechtsbehelf

  • Widerspruch ist ausgeschlossen
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die vorgeschriebene staatliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied oder die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied ausübt, handelt ordnungswidrig.

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU)

Fachlich freigegeben am

16.02.2024
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Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar

Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-5430

E-Mail: veterinaer@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

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Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar

Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-5430

E-Mail: veterinaer@rpgi.hessen.de

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Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
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115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
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Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
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