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Approbation Ärztin oder Arzt für Spätaussiedler Erteilung

Leistungsbeschreibung

Um eine staatliche Zulassung als Ärztin oder Arzt, die sogenannte Approbation, zu erhalten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Wichtig sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation als Ärztin oder Arzt erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, sowie die Schweiz.

Teaser

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben und in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zulassung, die sogenannte Approbation, beantragen.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf richtet sich nach dem Studienland, in dem Sie Ihre ärztliche Ausbildung abgeschlossen haben.

EU, EWR, Schweiz

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt.

Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Automatische Anerkennung
In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

Konformitätsbescheinigung
Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht ("Konformitätsbescheinigung"). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Ärztin oder Arzt gearbeitet haben. Das muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit
Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten.

Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung.
Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.


Drittstaaten

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus einem Drittstaat stammt, gelten andere Regelungen für den Verfahrensablauf.

Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt bei der zuständigen Stelle. Sollten Sie im Einzelfall noch keine weitere Verbindung zu Stellen in Hessen aufgenommen haben, wenden Sie sich zunächst an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bei der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA). Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken.
Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Sie mit Ihrem Abschluss die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung im Studienland erlangt haben. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten.

Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Ärztin oder Arzt in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.

Eignungsprüfung
Wenn Sie in Ihre ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat absolviert haben, jedoch eine Anerkennung aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz nachweisen können, Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung.
Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.
 

Zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) 

Voraussetzungen

EU, EWR, Schweiz und Drittstaaten

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt aus der EU, dem EWR, der Schweiz oder einem Drittstaat.
  • Sie wollen in Hessen als Ärztin oder Arzt arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Ärztin oder Arzt und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Ärztin oder Arzt arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen und welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Wichtige Unterlagen sind generell:

EU, EWR, Schweiz

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde sowie Eheurkunde, falls sich Ihr Name durch Heirat geändert hat
  • Lebenslauf
  • Ausbildungsnachweis
  • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
  • Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Ärztin oder Arzt
  • Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.

Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde - die zuständige Stelle informiert Sie:

  • Konformitätsbescheinigung
  • Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist: Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Bescheinigung nach § 14b der Bundesärzteordnung, dass die antragstellende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat

Drittstaaten

Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Geburtsurkunde sowie Eheurkunde, falls sich Ihr Name durch Heirat geändert hat
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
  • Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
  • Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Hessen in dem Beruf arbeiten. Nachweise können sein: Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz sowie Stellenzusage,
  • Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder persönliche Erklärung
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

EU, EWR, Schweiz und Drittstaaten Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.

Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Anträge / Formulare

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

07.06.2023
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Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

Postfach 120142
PLZ: 64238

Heinrich-Hertz-Str. 5
PLZ: 64295

Tel.: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999

E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de
Webseite: Webseite HLfGP

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr